höhere Rechtssicherheit bei der Auslegung

größere Harmonisierung bei der praktischen Umsetzung

bessere Information über Vorkommnisse mit Medizinprodukte

schnelle Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr 

Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen unterliegen grundsätzlich, wie alle anderen Arbeitsstätten, den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung.  Diese Verordnung des Gesetzgebers ist in einer neuen Fassung erschienen und ist ab dem 01.06.2015 geltendes Recht.

Die Verordnung beschreibt den Umgang mit den von Arbeitsmitteln, für den Beschäftigten und Dritten, ausgehenden Gefahren. In der Praxis bedeutet dieses, das der Betreiber die von den Arbeitsmitteln ausgehenden Gefahren durch das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln muss und soweit möglich entgegenwirken muss. Der sichere Betrieb der Arbeitsmittel muss in der Regel durch wiederkehrende Prüfungen sichergestellt werden. Eine der neuen Kernforderungen ist es, das diese Prüfung nun qualifiziert dokumentiert werden muss. Es müssen nun mindestens die Art der Prüfung, der Prüfumfang und das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet und bis zur Durchführung der nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Dieses gilt also nunmehr nicht nur für Medizinisch elektrische Geräte und Systeme, wie es ja bislang schon der Fall ist, sondern u.a. auch für alle anderen elektischen Betriebsmittel. Siehe:

 

http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%252F%252F%252A%255B%2540attr_id=%27bgbl115s0049.pdf%27%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl115004.pdf%27%5D__1423552032447

Externe Links:

 

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